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Allergenkennzeichnung heute im Bundesrat verabschiedet – Minimale Anpassung – Künftig mehr Aufwand für Hotellerie und Gastronomie

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Die wichtigsten Neuerungen der Lebensmittelinformations-VerordnungUPDATE (Berlin, 28. November 2014) Darüber ärgern sich Hoteliers und Gastronomen besonders: Ab 13. Dezember gilt die Lebensmittelinformations-Verordnung in allen EU-Staaten. Auch in Deutschland wird die EU-Verordnung in Kraft treten. Heute wurde diese abschließend im Bundesrat verhandelt. Es gibt nur minimale Anpassungen. Der Verwaltungs- und Arbeitsaufwand für Kennzeichnungen der Speisen und Getränke wird in der Hotellerie und Gastronomie dennoch steigen.

Geändert wird lediglich die Allergenkennzeichnung loser Ware. Dafür setzte sich das Bundesernährungsministerium ein. Dieser Teil der EU-Informationsverordnung wird nach deutschem Recht in eine separate Verordnung herausgelöst. Ziel ist es, dass auch bei loser Ware mündlich über Herkunft und mögliche Allergene informiert werden darf. Die EU-Verordnung sieht dagegen stets eine schriftliche Information vor. Darf kann künftig einfach auf Nachfrage über Herkunft und Inhaltsstoffe Auskunft geben, wäre dies eine Erleichterung für die Wirtschaft, so die Vorlage beim Bundesrat. “Den Unternehmen werden ggf. Kosten für die Schulung des Personals für die Allergenkennzeichnung loser Ware entstehen”, heißt es in dem Papier. Dies könne vereinzelt auch die Preissteigerungen führen.

Nun wird die LMIV vom Bundesernährungsministerium entsprechend bearbeitet und ausgefertigt. Die Verordnung tritt am 13. Dezember in Kraft.

Alles Wichtige zur Lebensmittelinformations-Verordnung
Das Europäische Parlament verabschiedete am 6. Juli 2011 das mit Rat und Kommission ausgehandelte Kompromisspaket zur Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV). Die Verordnung stellt sicher, dass die Hersteller europaweit einheitliche und klare Vorgaben zur Kennzeichnung haben und dass Verbraucher beim Lebensmittelkauf umfassend informiert werden. Sie löst die bisherige europäische Etikettierungs-Richtlinie sowie die deutsche Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ebenso ab, wie die europäische Nährwertkennzeichnungs-Richtlinie und die deutsche Nährwertkennzeichnungs-Verordnung.

Einiges wird dabei zusätzlich neu geregelt:

Nährwertkennzeichnung wird Pflicht:
Die Nährwertinformation, die bislang weitgehend freiwillig erfolgte, wurde auf einheitlicher Grundlage in der gesamten Europäischen Union zur Verpflichtung. Künftig müssen also in allen Ländern der Brennwert sowie sechs Nährstoffe – die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz – angegeben werden.

Zusätzlich zu den Pflichtangaben im Rahmen der Nährwerttabelle können die Angaben zu Richtwerten für die Tageszufuhr (“GDAs”) freiwillig verwendet werden. Deutschland ist bei der freiwilligen Nährwertinformation Vorreiter. Bereits über 80 Prozent der verpackten Lebensmittel tragen Nährwertangaben – und das lange vor der Lebensmitteinformations-Verordnung.

Der so genannten Lebensmittelampel wurde aus guten Gründen eine klare Absage erteilt. Einzelne Lebensmittel mit Stoppsignalen zu versehen, entspricht nicht den Ansprüchen an eine ausgewogene Ernährung, in der jedes Lebensmittel seinen Platz hat. Die Lebensmittelwirtschaft wird sich dafür einsetzen, das Verständnis der Verbraucher bei der Nährwertkennzeichnung weiter zu stärken.

Weitere Regel zur Allergenkennzeichnung:
Für Allergene gelten in Zukunft noch mehr Kennzeichnungspflichten: Schon heute müssen die Hersteller in der Zutatenliste allergene Zutaten deutlich kennzeichnen. Zukünftig sind sie zusätzlich optisch hervorzuheben, etwa durch eine andere Schriftart oder eine andere Hintergrundfarbe. Außerdem gibt es zusätzlich eine Informationspflicht zu Allergenen sogar für unverpackte Lebensmittel.

Herkunftskennzeichnung mit Folgenabschätzung:
Eine neue Herkunftskennzeichnung wurde für Frischfleisch eingeführt. Neben der Angabe zur Herkunft von Rindfleisch, die bislang schon gilt, wird in Zukunft auch bei Schwein, Lamm, Geflügel und Ziege angegeben, wo sie herkommen. Ob weitere Verpflichtungen zur Herkunftskennzeichnung machbar und sinnvoll sind, wird eine so genannte “Folgenabschätzung” durch die Europäische Kommission erst zeigen. Es ist ein absolutes Muss, vor der Einführung derart weit reichender Verpflichtungen, alle möglichen finanziellen und praktischen Auswirkungen zu untersuchen.

So genannte Lebensmittelimitate deutlicher machen:
Bei Lebensmitteln, bei denen ein Bestandteil, der klassischer Weise verwendet wird, durch eine andere Zutat ersetzt wird, muss die Kennzeichnung das deutlich machen. Neben dem Produktnamen wird auf den Ersatzstoff hingewiesen werden. Fleisch- oder Fischerzeugnisse, die den Anschein erwecken könnten, es handele sich um ein gewachsenes Stück, die aber aus kleineren Stücken zusammengesetzt sind, tragen den Hinweis “aus Fleischstücken zusammengefügt” oder “aus Fischstücken zusammengefügt”.

Schriftgrößen für Pflichtangaben:
Die festgelegten verpflichtenden Angaben werden an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar mit einer Mindestschriftgröße von 1,2 mm stehen. Ist die größte Oberfläche der Verpackung kleiner als 80 Quadratzentimeter muss die Schrift 0,9 mm groß sein. Die deutsche Lebensmittelwirtschaft wird die Verordnung engagiert umsetzen. Sie hätte sich aber orientiert an dem Maßstab “Bessere Rechtssetzung” schlankere Lösungen vorgestellt. Die rechtlichen Vorschriften für die Herstellung von Lebensmitteln sind enorm umfangreich und dadurch nicht einfach für diejenigen, die sie anwenden müssen. Übergangsfristen zwischen drei und fünf Jahren gewährleisten eine machbare Umstellung des ganzen europaweiten Systems.

PDF-Abruf: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 (Lebensmittel-Informationsverordnung)