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Bundeskartellamt gegen HRS: Ratenparität steht vor dem Aus

(Bonn, 22. Oktober 2013) Die Stunde der Ratenparität hat geschlagen: Die sog. Bestpreis-Klausel von HRS steht offenbar vor dem Aus. Im dem laufenden Verfahren des Bundeskartellamtes (wir berichteten) verdichten sich die Hinweise, dass diese Vertragsbestimmungen den Wettbewerb behindere und damit mit hoher Wahrscheinlichkeit untersagt werden könnte. Wie die “Süddeutsche Zeitung” berichtet, habe Bundeskartellamts-Präsident Andreas Mundt selbst seine negativen Erfahrungen mit der HRS-Knebelklausel gemacht. Die Verlängerung einer privaten Hotelbuchung vor Ort fiel teurer aus, da das Hotel den günstigsten Preis über HRS anbieten musste.

Buchungsportale - Ich pfeif auf teure Buchungsportale

Ähnliche Verfahren gegen große E-Commerce-Anbieter wie zum Beispiel Amazon deuten daraufhin, dass ein Preisdiktat auch in der Touristik kritisch untersucht wird. Ein Abschluss des aktuellen Verfahren sei noch in diesem Jahr zu erwarten, zitiert die “SZ” den Kartellwächter. Das Ergebnis werde auch für andere Buchungsportale eine Orientierung bieten, heißt es.

“Hoteliers sollten sich bei ihrer Entscheidung, welcher Preis auf welchem Kanal verlangt werden soll, ausschließlich von ihren eigenen betriebswirtschaftlichen und strategischen Überlegungen leiten lassen und den Wunsch der Portale nach Ratenparität vollständig ausblenden.”
Markus Luthe, Chef des Hotelverbandes Deutschland (IHA)

Das Kartellamtsverfahren gegen HRS wurde Anfang 2012 gestartet. Zuletzt bekräftigte das Bonner Amt seine wettbewerbsrechtlichenlichen Bedenken gegenüber der HRS-Bestpreisklausel. Nach Prüfung der Stellungnahmen des Hotelportals HRS und aller anderen maßgeblichen Marktteilnehmer hat das Bundeskartellamt HRS erneut wegen Verstoßes gegen deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht abgemahnt.

HRS kann dazu erneut Stellung nehmen. “Die nun erweiterte Abmahnung des Bundeskartellamtes gibt HRS Gelegenheit, seine bisherige Haltung noch einmal zu überprüfen”, hieß es dazu in einer Pressemitteilung des Bundeskartellamts. Die Vertragsbedingungen zwischen Internetplattformen und Hotels sind inzwischen auch ein Thema für weitere Kartellbehörden innerhalb und außerhalb der Europäischen Union geworden. Dabei geht es zum Teil auch um die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen von Bestpreisklauseln, die Hotelportale u.a. gegenüber den dortigen Hotels anwenden. Das Bundeskartellamt steht hier in einem engen Dialog mit den ausländischen Kollegen.

Die Verträge zwischen HRS und den im Portal präsentierten Hotels enthalten sogenannte Bestpreisklauseln. Danach müssen die Hotels jedenfalls auch über HRS den jeweils niedrigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die jeweils günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet anbieten. Seit März 2012 darf das Hotel Reisenden selbst dann keine besseren Konditionen anbieten, wenn diese direkt an der Rezeption des Hotels eine Buchung vornehmen. Nach Aufforderung durch das Bundeskartellamt hat sich HRS verpflichtet, während des laufenden Verfahrens auf eine Durchsetzung ihrer Bestpreisklausel gegenüber den Hotels zu verzichten.