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Haben Hotels kein Recht am eigenen Bild? Grundsatzurteil zur sog. Panoramafreiheit stellt klar: Fotos zu Werbezwecken dürfen gemacht werden

Fotografieren - Geralt PixabayKarlsruhe, 02. Mai 2017 – Fotoaufnahmen von Hotelfassaden dürfen gemacht werden und offenbar auch zu Werbezwecken, z.B. für Reiseangebote, eingesetzt werden. Dies lasse die sog. Panoramafreiheit zu, wie aus einem aktuellen Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes hervorgeht (Az. 1 ZR 247/15). Das Urhebergesetz erlaubt es, Bilder von Immobilien an öffentlichen Wegen zu machen. “Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben”, lautet § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

Hintergrund des Urteils ist ein Klage von Aida Cruises gegen einen Anbieter von Landausflügen, der mit einem Foto des Kussmunds-Logos der Reederei seine Werbe illustriert hatte. Die Panoramafreiheit erstrecke sich auch auf Kunstwerke, die nicht ortsfest sind (wie eben Kreuzfahrtschiffe), entschied der BGH. Das Landgericht Köln hatte die Klage abgewiesen, eine Berufung vor dem OLG Köln blieb erfolglos. Der BGH wies die Revision der Reederei zurück.

 

Kreuzfahrtschiff Aida Cara vor Elbphilgharmonie Hamburg
Kreuzfahrtschiff Aida Cara vor Elbphilgharmonie Hamburg (Foto: Aida Cruises)

 

Die Urteilsbegründung legt dar, dass Bauwerke und bewegliche “Werke” wie auch Kreuzfahrtschiffe und Fahrzeuge an öffentlichen Orten fotografiert werden dürfen. Wörtlich heißt es dazu: “Ein Werk befindet sich im Sinne dieser Vorschrift an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden kann. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet. Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein. Die Panoramafreiheit erfasst daher beispielsweise Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Dabei kann es sich etwa um Werbung auf Omnibussen oder Straßenbahnen handeln, die den Anforderungen an Werke der angewandten Kunst genügt. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden.”