Skip to content

Mindestlohn: Steigerung auf 8,85 Euro? – ETL Adhoga: Neues Urteil eröffnet nur geringe Spielräume für Arbeitgeber

Mindestlohn 8,50 Euro

Mindestlohn 8,50 EuroBerlin, 01. Juni 2016 – Der Mindestlohn steigt, wahrscheinlich nur auf 8,85 Euro je Stunde. Dies zeichnet sich bei der zum 1. Januar 2017 fälligen Erhöhung (alle zwei Jahre) durch die Mindestlohn-Kommission ab. Unterdessen wurde vom Bundesarbeitsgericht eine wegweisende Entscheidung zum gesetzlichen Mindestlohn gefällt. Danach können Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie besondere Lohnzuschläge, die monatlich neben der Bruttovergütung an den Arbeitnehmer gezahlt werden, unter bestimmten Voraussetzungen auf den Mindestlohn angerechnet werden. Nach Überzeugung des Gerichts hat in dem entschiedenen Fall der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn in vollem Umfang erfüllt.

Dazu erklärt Dr. Uwe Schlegel, Geschäftsführer von ETL Rechtsanwälte und Mindestlohnexperte: “Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist zuzustimmen. Nach unserer Einschätzung ist der Fall aber nicht geeignet, allgemeine Aussagen zur Anrechenbarkeit von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn treffen zu können. Der durch das BAG entschiedene Fall ist durch Besonderheiten gekennzeichnet, die es zu beachten gilt. Insofern bleibt es dabei, dass der Entgeltcharakter einer jeden Sonderzahlung einzelfallabhängig zu prüfen ist.

Dem Urteil des BAG liegt ein Sachverhalt zu Grunde, wonach eine in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmerin neben einem Monatsgehalt Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie besondere Lohnzuschläge erhielt. Vor Inkrafttreten des gesetzlichen Mindestlohnes schloss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, nach der monatlich neben dem Bruttogehalt in Höhe von 1391,36 Euro je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgeldes, insgesamt 1.507,30 Euro brutto gezahlt wurden. Das sieht das BAG zu Recht als gesetzeskonform an. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden beträgt der Mindestlohn monatlich 1.473,33 Euro brutto, die Arbeitnehmerin hat im konkret entschiedenen Fall also mehr erhalten. Im Übrigen macht das BAG deutlich, dass regelmäßig und vorbehaltlos gewährte monatliche Zahlungen des Arbeitgebers als Gegenleistung für die durch den Arbeitnehmer geleistete Arbeit auch dann Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn finden, wenn diese Zahlungen unter der Überschrift Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld erfolgen.

Verallgemeinerungsfähig ist das Urteil des BAG nicht. Das Gericht macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass beispielsweise Nachtzuschläge keine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn finden. Gleiches gilt für freiwillig gewährte Leistungen des Arbeitgebers. Auch ist mit dem Urteil des BAG noch nicht darüber entschieden, wie es sich in Fällen verhält, in denen das Weihnachtsgeld oder auch das Urlaubsgeld ausdrücklich deshalb gewährt werden, weil beispielsweise die Betriebstreue des Arbeitnehmers belohnt werden soll. Wird mit der Gewährung von Urlaubsgeld dem Umstand Rechnung getragen, dass der Arbeitnehmer während der Urlaubszeit erhöhte Aufwendungen hat, ist gleichfalls nicht geklärt, ob eine derartige Zahlung des Arbeitgebers Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn findet.”

Weitere Informationen zum Thema Mindestlohn:
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/gesetz-zur-staerkung-der-tarifautonomie-mindestlohngesetz-haeufige-fragen-faq
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/arbeitsrecht/strategien-zur-umgehung-des-mindestlohngesetzes