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Neue AGBs des Hotel Reservation Service (HRS): Hotelverband begrüßt rechtzeitiges Einschreiten des Bundeskartellamtes

UPDATE (Berlin, 10. Februar 2012) Die heutige Entscheidung des Bundeskartellamtes, die HRS Hotel Reservation Service GmbH u.a. wegen Verstoßes gegen die §§ 1 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abzumahnen, wird vom Hotelverband Deutschland (IHA) außerordentlich begrüßt.

„Die von HRS seinen Hotelpartnern abverlangte Ratenparität über alle Online- und Offline-Vertriebskanäle ist auch aus unserer Sicht ein massiver Eingriff in die unternehmerische Freiheit und eine eklatante Wett-bewerbsbehinderung“, erklärt hierzu Fritz G. Dreesen, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA). „Wir sehen uns durch das Handeln des Bundeskartellamtes vollumfänglich in unseren vorgetragenen Rechtsbedenken bestätigt.“

Nach Feststellung des Bundeskartellamtes habe HRS mit seinen Hotelpartnern eine Meistbegünstigungsklausel vereinbaren wollen, die HRS für das gesamte Angebot den jeweils besten Hotelpreis, die höchste Zimmerverfügbarkeit und die jeweils günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen garantieren sollen. Ab März dieses Jahres solle die Meist-begünstigungsklausel noch verschärft werden und dann auch für das Hotelangebot an der Rezeption gelten. In der Vergangenheit habe HRS bereits mehrfach Hotels, die die Meistbegünstigungsklausel nicht eingehalten haben, für weitere Buchungen gesperrt.

Der Präsident des Bundeskartellamtes erklärte hierzu, dass HRS das mit Abstand führende Hotelportal in Deutschland sei und durch die Best-Preis-Klausel Konkurrenten die Möglichkeit nehme, durch bessere Konditionen Boden gut zu machen. Newcomern werde der Markteintritt erschwert. Deshalb stellten diese Klauseln eine Gefahr für den Wettbewerb dar.

Die Abmahnung des Bundeskartellamtes erfasst die von HRS angewandte Meistbegünstigungsklausel. Sie erstreckt sich jedoch nicht auf die von HRS kürzlich angekündigte und von vielen Hoteliers beklagte Erhöhung der Provisionen.

Die Abmahnung stellt noch keine abschließende Entscheidung dar. HRS darf nun zu den Vorwürfen Stellung nehmen. Dann spreche man über die Ausformung der beanstandeten Klauseln. Das Ergebnis sei noch offen, betonte ein Sprecher des Bundeskartellamtes. Die Abmahnung basiert auf den bestehenden AGB. Die für 1. März angekündigte AGB-Änderung wurde noch nicht behandelt.

HRS-Chef Tobias Ragge ist überzeugt, die Bedenken des Amtes ausräumen zu können. Die Bestpreis-Klausel überlasse den Hotels die Wahl der Preise. Sie müssten lediglich bei HRS den gleich günstigen Zimmerpreis anbieten, wie auch anderen Anbietern im Markt, so eine Pressemitteilung des Kölner Buchungsportals. Die Bestpreis-Klausel gibt es seit 2006 und sei “handelsüblicher Marktstandard im Interent-Vertrieb”.