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Sieg für Direktvermarktung: Bundeskartellamt untersagt Booking jedwede Klausel zu Ratenparität in AGB und allen Vereinbarungen – Hotels können Zimmerpreise endlich wieder frei gestalten – Verfahren gegen Expedia geht weiter – Gegenwind in der gesamten EU

Grafik: Arne Belau/hottelling

Grafik: Arne Belau/hottellingUPDATE  – Bonn – Klare Niederlage für booking.com: Das Bundeskartellamt untersagt dem OTA die erst im Juli diesen Jahres eingeführten engeren Paritätsklauseln in den AGB und sonstigen Vereinbarungen. Der deutsche und europäische Marktführer unter den Online-Buchungsportalen darf damit sowohl weite, als auch enge Paritätsklauseln gegenüber seinen Hotelpartnern in Deutschland nicht mehr anwenden. Andernfalls würde Booking.com eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit Bußgeld in bis zu dreistelliger Millionenhöhe geahndet werden könnte. Booking.com wurde aufgegeben, die beanstandeten Klauseln aus seinen AGB und Preferred Partner-Vereinbarungen zu entfernen. Endlich können Hotels nun auch rechtssicher die günstigsten Zimmerpreise in ihrer eigenen IBE anbieten. Die Klauseln müssen Klauseln bis zum 31. Januar 2016 vollständig aus den Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernt werden, soweit sie Hotels in Deutschland betreffen. Gegen die Verfügung kann Booking Beschwerde beim OLG Düsseldorf einlegen und gegen die sofortige Vollziehbarkeit einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Das laufende Verfahren wegen der Bestpreisklauseln des Wettbewerbers Expedia wird fortgesetzt. Das Bundeskartellamt steht weiterhin mit den in diesem Bereich aktiven europäischen Wettbewerbsbehörden und der Europäischen Kommission in engem Kontakt und beteiligt sich im kommenden Jahr an einer Evaluierung der verschiedenen kartellbehördlichen Maßnahmen auf den europäischen Hotelportalmärkten.

Booking kündigte an, in Berufung gehen zu wollen. In einer Presseerklärung dazu heißt es: “Booking.com wird gemäß der Entscheidung des Bundeskartellamts seine Vereinbarungen mit deutschen Unterkünften ändern, solange die Ergebnisse der Berufung noch nicht vorliegen. Booking.com wird mit sofortiger Wirkung auf die Durchsetzung seiner bestehenden eingeschränkten Paritätsklausel mit deutschen Unterkünften verzichten und wird seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und übrigen Verträge mit deutschen Unterkünften bis zum Fristende entsprechend anpassen.”

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Hoteliers waren dadurch in ihrer unternehmerischen Freiheit stark eingeschränkt worden. Die Klauseln von booking.com, dem stärksten Hotelbuchungsportal in Europa, untersagten günstigere Preise in anderen OTA und auch in der Hotel-eigenen IBE. “Die Hotellerie weigerte sich, ausgerechnet vom marktführenden Online-Buchungsportal bei der Wahl der Kommunikationskanäle auf Medien des 20. Jahrhunderts wie Telefon, Telefax oder Brief beschränken zu lassen”, kommetierte dazu Markus Luthe vom Hotelverband Deutschland (IHA).

Bereits am 30. März 2015 teilte das Bundeskartellamt Booking.com seine wettbewerblichen Bedenken gegen die fortgesetzte Anwendung der damals noch weiter gefassten Bestpreisklauseln in Verträgen mit Hotels in Deutschland mit. Diese Maßnahme war erforderlich, weil das Hotelbuchungsportal trotz der Bestätigung der Abstellungsverfügung des Bundeskartellamtes durch das Oberlandesgericht Düsseldorf im Parallelverfahren gegen HRS weiterhin an umfassenden Paritätsklauseln festhielt.

Verbrauchern empfiehlt der Hotelverband zukünftig noch mehr als heute schon, in den Suchergebnislisten der Buchungsportale auch weiter nach unten zu scrollen, um wirklich die besten Angebote zu finden und prinzipiell auch immer direkt auf der Hotelhomepage nachzuschauen.

“Auch diese sogenannten engen Bestpreisklauseln beschränken sowohl den Wettbewerb zwischen bestehenden Portalen als auch den Wettbewerb zwischen den Hotels selbst. Sie verletzen zum einen die Preissetzungsfreiheit der Hotels auf ihren eigenen Online-Vertriebskanälen. Der Anreiz für ein Hotel, seine Preise auf einem Hotel-Portal zu senken, ist sehr gering, wenn es gleichzeitig im eigenen Online-Vertrieb höhere Preise ausweisen muss. Zum Zweiten wird der Marktzutritt neuer Plattformanbieter weiterhin erheblich erschwert. Aufgrund der Bestpreisklauseln besteht praktisch kaum ein Anreiz für die Hotels, ihre Zimmer auf einer neuen Plattform günstiger anzubieten, solange sie diese Preissenkungen auf ihren eigenen Webseiten nicht nachvollziehen können. Ein erkennbarer Vorteil für den Verbraucher ist damit nicht verbunden”, kommentierte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes.