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Wohnung

"Normale" Untermieter? Ständig wechselnde Touristen fallen nicht unter diese Kategorie

"Normale" Untermieter? Ständig wechselnde Touristen fallen nicht unter diese Kategorie

    (Berlin, 06. Oktober 2014) Selbst wer vom Eigentümer eine offizielle Erlaubnis zur Untervermietung seiner Wohnung erhält, der hat damit noch keinen Freibrief für jegliche ihm vorschwebende Art der Untervermietung. In der Regel sind damit nämlich längerfristige Nutzungen gemeint. Kommt ein Mieter auf die Idee, er könne seine Wohnung tageweise oder wochenweise Touristen zur Verfügung stellen, dann sollte er nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dafür sicherheitshalber eine Extra-Genehmigung einholen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 210/13)

    Alle gegen Airbnb: Geschäft mit Ferienwohnungen höhlt Markt für Mietwohnungen aus – Große Konkurrenz für Hotels und Serviced Apartments – Chancen für Hotellerie?

      (Berlin, 25. Juli 2014) Die Internet-Revolution macht nicht halt: Airbnb.com ist das seltene Beispiel, wie ein neuartiges Vertriebsystem eine etablierte Branche kräftig durcheinander wirbeln kann. Welche kreative Zerstörungskraft die sog. Shareconomy entwickeln kann, ist beireits Musik sowie TV und Filmen (Streaming) zu beobachten. Die Möglichkeit, über eine weltweit bekannte Vertriebsplattform einzelne Zimmer oder kleine Wohnungen tageweise zu vermieten, trifft international den Zeitgeist und das Bedürfnis der Bevölkerung, einen Zusatzverdienst zu erzielen.

      Urteil: Privatwohnung darf nicht zum Hotel werden – Grundsatzentscheidung am Bundesgerichtshof wichtig für Hotellerie

        (Karlsruhe, 09. Januar 2014) Nur nach ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters dürfen Mieter ihre Wohnung an Touristen untervermieten. Das hat der Bundesgerichtshof nun entschieden. Die Vermietung an Touristen sei etwas anderes als die Wohnung dauerhaften Untermietern zu überlassen, heißt es in dem Urteil. Die Richter gaben den Vermietern einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin recht. Sie hatten ihren Mieter verklagt, weil dieser die 42-Quadratmeter-Wohnung tageweise an Touristen untervermietet hatte. Zwar war ihm seit 2008 die Untervermietung „ohne vorherige Überprüfung“ erlaubt. Damit seien jedoch nicht Touristen gemeint gewesen, argumentierten die Vermieter. Diese Grundsatzentscheidung engt die weit verbreitete Möglichkeit, private Wohnungen als Hotelersatz anzubieten, ein und ist ein Sieg für die Hotellerie.