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Bundesgerichtshof verabschiedet feste Flugzeiten – Weniger Flexibilität bei kurzfristigen Nachfrageschwankungen befürchtet

(Karlsruhe, 11. Dezember 2013) Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit seinem Urteil zum Thema “Bekanntgabe von Flugzeiten” den Anträgen des Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) stattgegeben. Die höchstrichterliche Entscheidung bedeutet, dass Flugzeiten zukünftig entgegen dem Wortlaut der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) bereits bei Buchung einer Reise verbindlich genannt werden müssen. Laut Paragraph 6.2 BGB-InfoV müssen Veranstalter dem Kunden zum Zeitpunkt der Buchung lediglich eine “voraussichtliche Flugzeit” bestätigen. Gängige Praxis ist daher die Mitteilung der Flugzeiten mit Zusendung der Reiseunterlagen, die üblicherweise einige Wochen vor Abflug verschickt werden. Der VZBV sah darin eine Möglichkeit zur nachträglichen Flugzeitenänderung zu Lasten der Kunden und klagte.

Bundesgerichtshof verabschiedet feste Flugzeiten - Weniger Flexibilität bei kurzfristigen Nachfrageschwankungen befürchtet
Bundesgerichtshof verabschiedet feste Flugzeiten – Weniger Flexibilität bei kurzfristigen Nachfrageschwankungen befürchtet

Die Beklagte ist eine Reiseveranstalterin. Sie verwendet “Ausführliche Reisebedingungen”, die u.a. folgende Regelungen enthalten:

“Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.” Der VZBV hält diese Klauseln für unwirksam.

Das Landgericht hat der Beklagten nur die Verwendung der ersten Klausel untersagt. Das Berufungsgericht hat beide Klauseln für unwirksam gehalten und ihre Verwendung verboten.

Der Bundesgerichtshof hat die dagegen gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die angegriffenen Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1* BGB. Sie benachteiligen den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind gemäß § 308 Nr. 4** und § 307 Abs. 1 Satz 1* BGB unwirksam.

Die erste Klausel modifiziert das Hauptleistungsversprechen des Reisevertrags nicht nur dann, wenn feste Flugzeiten vereinbart wurden, sondern auch dann, wenn im Vertrag nur vorläufige Flugzeiten genannt sind. Nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung sind “voraussichtliche” Flugzeiten zwar nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten. Der Reisende darf aber berechtigterweise erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben wird. Andernfalls ergäbe auch die § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV*** vorgeschriebene Information des Reisenden über diese Zeiten keinen Sinn und würde der hiermit angestrebte Verbraucherschutz verfehlt. Demgegenüber ermöglicht die beanstandete Klausel dem Reiseveranstalter, die Flugzeiten beliebig und unabhängig davon zu ändern, ob hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist dem Reisenden, der berechtigterweise Sicherheit in der zeitlichen Planung der Reise erwartet, auch bei Beachtung der berechtigten Interessen des Reiseveranstalters, die vorgesehenen Flugzeiten veränderten oder bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Gegebenheiten anpassen zu können, nicht zuzumuten.

Die zweite Klausel ermöglicht dem Reiseveranstalter, sich einer vertraglichen Bindung, die durch eine Information eines für ihn tätigen Reisebüros eintritt, zu entziehen. Darin liegt ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden.

TUI befüchtet negative Folgen für die gesamte Reisebranche
Die TUI akzeptiert die Entscheidung des Bundesgerichtshofes und werde im Sinne ihrer Kunden die bestmögliche Lösung finden, heißt es in einer Pressemitteilung. Welche Handlungsspielräume das Urteil allerdings zulässt, wird erst klar sein, wenn die vollständige Urteilsbegründung vorliegt. In jedem Fall erwartet der Marktführer negative Folgen für die gesamte Reisebranche. “Die Flexibilität bei der Planung von Charterflügen sinkt drastisch. Wir können aufgrund der zu erwartenden Kostensteigerungen künftig nur noch sehr eingeschränkt auf kurzfristige Nachfrageschwankungen reagieren – zum Beispiel in Krisensituationen”, stellt Christian Clemens, CEO TUI Deutschland GmbH, fest. “Die Verbraucherschützer erweisen den Konsumenten somit einen Bärendienst. Mit diesem Urteil bleibt den Reiseveranstaltern nach in Kraft treten – voraussichtlich im Frühjahr 2014 – wohl keine andere Wahl, als die steigenden Kosten zumindest in Teilen an die Verbraucher weiterzugeben”, so Clemens.

Unweigerlich müssen Rücklagen gebildet werden, um spätere Reisepreisminderungen zu kompensieren. Eine Stabilisierung des Flugplanes, so wie vom vzbv angestrebt, ist nur bedingt möglich, da die Flugzeiten für Charterflüge bei Buchung meistens noch nicht endgültig feststehen. Die Vergabe der Start- und Landezeiten an den Flughäfen – die so genannten “Slot-Konferenzen” – haben dann zumeist noch gar nicht stattgefunden. Außergerichtliche Einigungsversuche hat der vzbv im Übrigen durchgehend abgelehnt.

Urteil vom 10. Dezember 2013 – X ZR 24/13
LG Hannover – Urteil vom 13. März 2012 – 18 O 79/11
OLG Celle – Urteil vom 7. Februar 2013 – 11 U 82/12

Karlsruhe, den 10. Dezember 2013

* § 307 BGB
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) …
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.

** § 308 Nr. 4 BGB
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind insbesondere unwirksam…
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.
*** § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV

Die Reisebestätigung muss…folgende Angaben enthalten
Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr