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„Currywurst-Urteil“: Nur 7% Umsatzsteuer an der Imbisstheke – 19% in der Gaststube

(München, 26. August 2011) Etwas mehr Klarheit im Steuerdschungel: Der Bundesfinanzhof hat nun eine weitere Regelung bei der Umsatzbesteuerung im Gastgewerbe getroffen. Fast Food an der Imbisstheke (Verzehr stehend) darf mit sieben Prozent Mehrwertsteuer abgerechnet werden. Gibt es Tische und andere Sitzgelegenheiten müssen 19 Prozent berechnet werden. Unklar ist, wie Außer-Haus-Betriebe im Alltag damit um gehen können – bietet z.B. ein Imbisswagen auch Plastikstühle und kleine Tischchen mit an, besteht weiterer Klärungsbedarf. Experten erwarten weitere Regelungen zum sog. Currywurst-Urteil.

Das EuGH urteilte nun eindeutig: Speisen vom Imbiss-Stand und Kinofoyers werden mit der ermäßigten Mehrwertsteuer (7%) belegt – Partyservices werden überwiegend mit 19% besteuert
Das EuGH urteilte nun eindeutig: Speisen vom Imbiss-Stand und Kinofoyers werden mit der ermäßigten Mehrwertsteuer (7%) belegt – Partyservices werden überwiegend mit 19% besteuert

Die nun veröffentlichten Entscheidungen des BFH ((Urteil vom 30.06.11   V R 35/08 – Urteil vom 30.06.11   V R 18/10) beruhen auf einem neuen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. März 2011 (C-497/09, C-499/09, C-502/09, Bog u.a.), das aufgrund von Vorlagen des BFH ergangen ist. Danach liegt eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen (wie z.B. Bratwürste oder Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden und dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Verfügung zur Einnahme der Speisen stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können (V R 35/08).

Zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz führt die Abgabe von Standardspeisen dagegen, sobald der leistende Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tisch(e) mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung sind dabei jedoch Verzehrvorrichtungen Dritter – wie z.B. Tische und Bänke eines Standnachbarn – nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden (V R 18/10).

„Diese neuen Abgrenzungskriterien tragen wesentlich zur Vereinfachung der steuerrechtlichen Beurteilung bei und beenden die in der Vergangenheit häufig aufgeworfenen Zweifelsfragen hinsichtlich der Bedeutung und Größe von Verzehrtheken“, heißt es in einer Pressemitteilung des BFH.

Adhoga: Übersicht der Umsatzbesteuerung
Vorteil für die Kleingastronomie: Nach neuerlichen Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) kommt in der Regel bei Speisen von Imbiss-Ständen und Kinofoyers der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent zum Tragen. „In diesen Fällen handelt es sich bei den zum sofortigen Verzehr zubereiteten Mahlzeiten um „Nahrungsmittel“, die einem ermäßigten Steuersatz unterliegen“, so Steuerberater Marc Müller, Vorstand der Adhoga Steuerberatungsgesellschaft AG aus Berlin. „Bei Partyservice-Unternehmen kann man hingegen kaum noch vom siebenprozentigen Umsatzsteuersatz ausgehen.“

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in vier Verfahren den EuGH angerufen. Die Urteile vom 10. März 2011 sind eindeutig: Bei dem Verkauf von Nahrungsmitteln an Imbisswagen und -ständen oder in Kinos ginge es um Mahlzeiten zum sofortigen (warmen) Verzehr, die einfach oder standardisiert zubereitet werden und verzehrfertig vorliegen (Convenience Food). Würden einige Stehtische zum Verzehr vor Ort bereit stehen, seien dies „untergeordnete Nebenleistungen“. Daher sei hier der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden.

Mit dem Urteil zu den Imbissständen dürfte der deutschen Finanzverwaltung kaum mehr Raum für eine Besteuerung mit dem vollen Umsatzsteuersatz bleiben. Jedenfalls spielt die Breite des Ablagebrettes keine Rolle mehr, verweisen die Adhoga-Steuerexperten.

Zu den Leistungen eines Partyservice stellt der Europäische Gerichtshof hingegen fest: Bei diesen Gastronomie-Formen liege ein deutlich größerer Dienstleistungsanteil vor. Es gebe keine bloße Standardzubereitung, sondern die Speisen erfordern mehr Arbeit und Sachverstand, wie etwa hinsichtlich der Kreativität und der Darreichungsform der Gerichte. Die typischen Leistungen von Partysservices umfassen meist auch personalintensive Bereitstellungen von Geschirr, Besteck und Mobiliar sowie deren Reinigung und Speisenausgaben bzw. Serviertätigkeiten. Unter diesen Umständen stelle die Tätigkeit eines Partyservice eine Dienstleistung dar, heißt es. So komme der reguläre Umsatzsteuersatz zur Anwendung, meinen die Adhoga-Steuerberater.

Ausgenommen seien lediglich Partyservices, die Standardspeisen ohne zusätzliche Dienstleistungen liefern („kalte Platten“, belegte Brötchen). Hier müsse in der Regel die ermäßigte Umsatzsteuer berechnet werden. Eine weitere Ausnahme seien Partyservices, bei denen bei Vorliegen weiterer besonderer Umstände die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist.

Zum Begriff „Nahrungsmittel“ stellt der EuGH schließlich fest, dass dieser auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind, da sie der Ernährung der Verbraucher dienen.