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Die Versicherung wird zahlen – aber wie viel tatsächlich? Im Schadenfall können gastgewerbliche Unternehmer vor allem auf hohen Kosten aufgrund der Betriebsunterbrechung sitzen bleiben, auch wenn diese versichert ist

Feuerwehr Mettmann

banerjee-kollegen_tim-banerjeeMönchengladbach, 23. Februar 2017 – Es ist die Horrorvorstellung für jeden Unternehmer im Gastgewerbe: Eine Unachtsamkeit der Küchenbrigade setzt die Küche in Brand; ein schwerer Sturm deckt den Wellness-Bereich im Anbau, sodass es in der Folge über Nacht dort zu Verwüstungen durch Regen und Wind kommt; oder durch einen Blitzeinschlag fängt der Dachstuhl Feuer und macht die oberen Stockwerke eines Hotels unbewohnbar.

„Das sind fatale Ereignisse für jeden Hotelier und Gastronom. Schließlich betreffen sie unmittelbar die betrieblichen Abläufe und Strukturen eines Unternehmens. In der ausgebrannten Küche kann nicht gekocht werden, wodurch das Restaurant seinem Geschäft nicht nachgehen kann. Auch eine überschwemmte Wellness-Anlage kann nicht genutzt werden, ebenso lassen sich von Feuer beschädigte Zimmer nicht vermieten – erst recht nicht in einem Gebäude, dessen Statik durch den versengten Dachstuhl angegriffen ist“, sagt Tim Banerjee.

Der Rechtsanwalt ist Gründungspartner der Kanzlei Banerjee & Kollegen in Mönchengladbach und hat sich auf die rechtliche Beratung von Hoteliers und Gastronomen in allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen spezialisiert. Er weiß aus der Praxis: „Nach dem Schaden ist oftmals vor der Streitigkeit mit dem Versicherer. Denn selbst die teuersten Versicherungsverträge bieten letztlich nur den Schutz, dem die Versicherung auch stattgibt.“

Will laut Tim Banerjee heißen: Bewertet die Gesellschaft einen Schadenfall anders – also niedriger – als der Gastronom beziehungsweise als den eigentlich Wert, bleibt der Unternehmen auf zum Teil nicht unbeträchtlichen Kosten sitzen. „Und das ist gar nicht unüblich, denn natürlich gehen die Vorstellungen von Versicherungsnehmer und Versicherer im Schadenfall regelmäßig auseinander – wen könnte das wundern, sind doch Gesellschaften daran interessiert, die Kosten niedrig zu halten, während die Betroffenen so viel Kompensation wie nur irgend denkbar herausholen wollen. Die Versicherung wird zahlen – aber wie viel tatsächlich?“

Besonders kritisch werde es, wenn der Betrieb in Folge des Schadens zudem für eine gewisse Zeit keine Gäste empfangen könne, betont der Rechtsanwalt. Betriebsunterbrechung ist das Stichwort: Bis die Geschäftstüchtigkeit wieder hergestellt ist, kann es je nach Schwere des Schadens viele Wochen dauern – „was das für den Umsatz eines Unternehmens heißt, kann wohl jeder Geschäftsführer für sich selbst errechnen“, sagt Tim Banerjee.

Ein Rechenbeispiel: Der schwere Küchenbrand legt ein Restaurant in der Hochsaison für rund einen Monat still, was zu einem Umsatzverlust von rund 50.000 Euro führt – bei einem Jahresumsatz von 400.000 Euro ein drakonischer Einschnitt, der ein Unternehmen in erhebliche Schwierigkeiten versetzen kann. „Auch wenn das Restaurant keine Gäste empfangen und Geld verdienen kann, wollen Mitarbeiter weiter bezahlt, Raten weiter bedient und auch Steuern etc. weiter erbracht werden. Das reißt eine Lücke in seine Budgetplanung und kann dazu führen, dass sein Unternehmereinkommen für dieses Jahr radikal beschnitten wird“, warnt Tim Banerjee.

Er weist deshalb darauf hin, dass es für gastgewerbliche Unternehmer unerlässlich sei, von Beginn an auf eine professionelle Schadenabwicklung bei der Betriebsunterbrechung zu setzen. „Wir machen regelmäßig die Erfahrung, dass sich durch eine enge und rechtlich fundierte Kommunikation mit der Versicherung die Ansprüche des Unternehmers durchsetzen. Denn die Praxis zeigt, dass rechtlicher Beistand oftmals den entscheidenden Unterschied ausmacht.“

Das zeigt Banerjee in einem aktuellen Mandat. Dabei geht es um einen Großschaden im siebenstelligen Bereich in der Top-Hotellerie in Folge eines Feuers. Der Rechtsanwalt hat die gesamte Schadenabwicklung mit der Versicherung als Bevollmächtigter des Hoteliers übernommen und dadurch eine vollständige Übernahme des Schadens durch die Versicherungsgesellschaft erreicht.