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Einigung auf 1.250 Euro Schmerzensgeld: Düsseldorfer Hotel zahlt Hotelgast Entschädigung für Nasenbruch – Glastüren und Glasflächen bis zum Boden müssen gekennzeichnet werden

(Düsseldorf, 16. Januar 2013) Glastüren und Glasflächen, die bis zum Boden reichen, müssen als mögliche Gefahr gekennzeichnet werden. Dies hat nun auch der Betreiber eines Düsseldorfer Hotels eingesehen – und zahlt einem weiblichen Hotelgast 1.250 Euro Schmerzensgeld. Die Frau war im Juni 2011 gegen eine Glasscheibe geprallt und hatte sich einen komplizierten Nasenbeinbruch zugezogen.

Hotels müssen bis zum Fußboden reichende Glasscheiben deutlich mit Warnhinweisen kennzeichnen (Foto: anderssehen/fotolia.com)
Hotels müssen bis zum Fußboden reichende Glasscheiben deutlich mit Warnhinweisen kennzeichnen (Foto: anderssehen/fotolia.com)

Wie die “Welt” berichtet, wurde nun die Einigung auf die Entschädigung erzielt. Eine angesetzte Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht Düsseldorf wurde abgesagt. Die Frau Ende 40 hatte das Hotel verklagt. Sie war beim Start zum morgendlichen Dauerlauf noch im Hotel gegen die Scheibe, die sie offensichtlich übersehen hatte, geprallt.

Die Glasscheibe in dem Hotel war zum Zeitpunkt des Unfalls nicht weiter gekennzeichnet gewesen. Doch genau dies schreibt die Landesbauordnung von Nordrhein-Westfalen aber vor. „Bis zum Fußboden reichende Glasflächen müssen in Augenhöhe deutlich gekennzeichnet werden, damit sie leicht erkannt werden können“, weist Ulrich Jander, aus dem TV bekannter Hotelsicherheitsberater, auf entsprechende amtlichen Regelungen hin. Die Warnhinweise können zum Beispiel große Bildzeichen, Symbole oder farbige Tönungen sein. „Sie müssen auf jeden Fall gut erkennbar sein“, so Jander.