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Gastro-Rauchverbot – Punktsieg für Gastronomin: Qualmverbot teilweise verfassungswidrig

Neues Urteil: Gastro-Rauchverbot ist in Hamburg teilweise verfassungswidrig
Neues Urteil: Gastro-Rauchverbot ist in Hamburg teilweise verfassungswidrig

(Hamburg, 30. August 2011) Neue Wendung bei einem Dauer-Nervthema: In Hamburg ist das sog. Passivraucherschutzgesetzt teilweise verfassungswidrig. Das Verwaltungsgericht gab einer Klage einer Gaststätten-Betreiberin statt. Nun muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Bärbel Uliczka hatte geklagt, da sich durch das Gastro-Rauchverbot rund die Hälfte ihrer Gäste in einem Trucker-Treff verloren hatte. In dem Gastbetrieb konnte kein separater Raucherraum eingerichtet werden.

Wie nun beim BVG in Karlsruhe entschieden werden wird, ist offen. Mitt 2008 war das Qualmverbot in der Gastronomie grundsätzlich erlaubt worden – in den einzelnen Bundesländern gibt es zum Teil recht unterschiedliche Regelungen.

Ein generelles Rauchverbot gibt es nicht, obwohl dies verschiedentlich in der Bundes- und Europapolitik gefordert wird. Relative Rauchverbote mit separater Raum- und Eckkneipenlösung sind die Praxis.. Ist ein Gastbetrieb kleiner als 75 Quadratmeter, bietet keine zubereiteten Speisen an und lässt Gäste erst ab 18 Jahren ein, kann selbst entscheiden, ob es ein Raucher- oder Nichtraucherbetrieb ist.

Ob nun der neuerliche Vorstoß aus Hamburg zu einer weiteren Lockerung führen wird, ist fraglich. In der Politik dagegen vehement ein absolutes Rauchverbot in der Gastronomie favorisiert.

Umfassende Hintergrundinformationen zum Gastro-Rauchverbot ist hier zu finden: http://www.dehoga-bundesverband.de/branchenthemen/nichtraucherschutz/