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Hotel verklagt: Gast bricht sich Nase an Glasscheibe – Betrieb muss Glasflächen in Augenhöhe kennzeichnen

(Düsseldorf, 07. Januar 2013) Musterprozess in NRW: Ein Düsseldorfer Hotel wurde nun von einem weiblichen Hotelgast verklagt, die sich beim Joggen noch im Gebäude an einer Glasscheibe die Nase kompliziert gebrochen hatte. Medienberichten zufolge war die Glasfläche zum Zeitpunkt des Unfalls entgegen der geltenden Vorschriften nicht gekennzeichnet gewesen.

Hotels müssen bis zum Fußboden reichende Glasscheiben deutlich mit Warnhinweisen kennzeichnen (Foto: anderssehen/fotolia.com)
Hotels müssen bis zum Fußboden reichende Glasscheiben deutlich mit Warnhinweisen kennzeichnen (Foto: anderssehen/fotolia.com)

„Bis zum Fußboden reichende Glasflächen müssen in Augenhöhe deutlich gekennzeichnet werden, damit sie leicht erkannt werden können“, weist Ulrich Jander, aus dem TV bekannter Hotelsicherheitsberater, auf entsprechende amtlichen Regelungen hin. Die Warnhinweise können zum Beispiel große Bildzeichen, Symbole oder farbige Tönungen sein. „Sie müssen auf jeden Fall gut erkennbar sein“, so Jander.

In dem aktuellen Fall, der am 15. Januar vor dem Amtsgericht Düsseldorf zur Erstverhandlung ansteht, zog sich die Frau (Ende 40) eine sog. “Pyramidenfraktur” des Nasenbeins zu sowie Prellungen mit Hämatomen im Gesicht und eine blutende Wunde auf der Nase. Sie war beim Start zum morgendlichen Dauerlauf noch im Gebäude gegen eine Glasscheibe, die sie offensichtlich übersehen hatte, geprallt. Nun verklagte sie den Hotelbetreiber auf 2.000 Euro Schmerzensgeld.

Das Hotel will laut Medienberichten keine Haftung für den Unfall, der im Juni 2011 geschah, übernehmen. Es sei eindeutig zu erkennen gewesen, dass es sich um eine Glasscheibe gehandelt habe.