Skip to content

Hoteliers sind dem Datenschutz besonders verpflichtet

Ausspionierter User - Persönliche Daten für Werbung (Foto: B. Kasper/pixelio.de)

Ausspionierter User - Persönliche Daten für Werbung (Foto: B. Kasper/pixelio.de)

Berlin, 26. September 2016 – Der Betreiber eines Hotels muss den Datenschutz sehr ernst nehmen. Wie kaum ein anderer erhält er im täglichen Umgang mit seinen Gästen Einblicke in deren persönliches Umfeld. Während ihres Aufenthaltes geben Gäste ungewollt und unbewusst Informationen an den Hotelier weiter.

Er erfährt Details zu ihrem Verhalten in der Freizeit, ihre Gesundheit, begleitende Freunde sowie Vorlieben beim Essen und Trinken. Ja sogar die sexuelle Orientierung der Besucher eines Hotels bleibt dem Betreiber der Herberge nicht verborgen. Gäste verlassen sich darauf, dass diese Einzelheiten nicht an die Öffentlichkeit dringen. Ein guter Gastgeber ist dieses Vertrauen wert.

Was der Hotelier wissen muss
Vom Gesetzgeber wird dem Hotelier die Pflicht auferlegt, sich die Meldedaten der Gäste geben zu lassen. Zu den Daten gehören laut Bundesmeldegesetz neben dem Datum von An- und Abreise, der Vor- und Zuname des Gastes, sein Geburtsdatum, die Wohnanschrift und die Staatsangehörigkeit. Außerdem sollte der Hotelbetreiber notieren, wie viele Personen mit seinem Gast reisen. Handelt es sich um Bürger eines anderen Staates, muss er sich die Nummer des gültigen Passes oder eines amtlich anerkannten Ersatzpapiers notieren. Zur eigenen Sicherheit dient die Vorlage der Kreditkarte des Gastes. Die kann der Hotelbetreiber belasten, wenn der Gast ohne Bezahlung abreist.

Was der Hotelier nicht darf
Ist der Gast deutscher Staatsbürger, muss er keinen Ausweis vorlegen. Tut er das, sollte der Hotelier darauf verzichten, ihn zu kopieren. Das verstößt gegen den Datenschutz und wird als Ordnungswidrigkeit gewertet. Auch die Namen mitreisender Partner und Kinder gehen den Hotelbetreiber nichts an. Mit Informationen, die er im Laufe des Aufenthalts seines Gastes erhält, muss der Hotelchef behutsam umgehen.

Wie das Portal für Kurzurlaub und Kurzreisen kurzurlaubspezialist.com in seinen Hotelporträts schreibt, verstehen sich Hotelchefs als Dienstleister. Sie wollen Gästen einen angenehmen Aufenthalt bereiten. Vor allem über Stammgäste machen sie sich deshalb gern Notizen, um ihnen bei ihrem nächsten Aufenthalt mit besonderem Service entgegenzukommen. Doch gerade bei diesen Daten sollte ein Hotelchef Vorsicht walten lassen. Auch sie fallen unter das Datenschutzgesetz. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Gastes dürfen sie nicht verarbeitet und auf keinen Fall weitergegeben werden. Nicht einmal an ein Hotel der gleichen Kette. Unzulässig sind entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).