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Hotelverband kritisiert den Kommissionsentwurf zur Novellierung der Pauschalreiserichtlinie: „Eine Pauschalreise sollte eine Reise beinhalten…“

(Berlin, 14. November 2013) Der Bundesrat stellte nun seine Änderungsanträge zur Überarbeitung der Pauschalreiserichtlinie vor. Aus Sicht des Hotelverbandes Deutschland (IHA) besteht aber darüber hinaus noch weiterer grundsätzlicher Verbesserungsbedarf. „Eine Buchung sollte rechtlich erst dann als Pauschalreise gelten, wenn sie auch ein Transportelement einschließt“, fordert Fritz G. Dreesen, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA). „Auch muss der Wert der zweiten ‚touristischen Dienstleistung‘ im Paket von 20 Prozent auf 50 Prozent des Reisepreises angehoben werden, um nicht jedes Wellness-Treatment rechtlich zur Pauschalreise werden zu lassen.

Hotel service bell

Im Falle der Umsetzung des momentanen Richtlinienentwurfes kämen auf die Hoteliers in Deutschland jedenfalls erhebliche Mehrbelastungen zu. Durch die Ausweitung des Anwendungsbereiches würden deutlich mehr Hotelbuchungen in den Schutzbereich der Pauschalreise fallen als bisher. Durch die Einbeziehung der sogenannten Cross-Selling-Buchungen auf den Buchungsportalen würde der Hotelier zukünftig unbewusst und unbemerkt mit Gästen zweierlei Rechtssphären konfrontiert. Ob einem Gast dann ein vorvertragliches Rücktrittsrecht aus der Pauschalreise zusteht oder nicht, wäre für den Hotelier dann jedenfalls anhand der Buchungsbestätigung nicht mehr sicher nachvollziehbar. die hieraus resultierenden Zweifel sind vollkommen überflüssig und im Schutzbedarf über die Regelungen der soeben erst novellierten Verbraucherrechte-Richtlinie ist nicht ersichtlich.

Aus diesem Grund fordert der Hotelverband Nachbesserungen an der Richtlinie. Es sollte nicht nur ein Transportelement zwingender Bestandteil einer Pauschalreise sein, sondern auch eine „weitere touristische Dienstleistung“ erst dann eine Rolle spielen, wenn sie mindestens 50 Prozent des Reisepreises ausmacht. Insbesondere das Transportelement sollte der Rückbesinnung auf den eigentlichen Schutzzweck der Richtlinie dienen: einer Reise! Für die Buchung einer Hotelübernachtung als Einzelleistung sind die Rechte des Verbrauchers jedenfalls bereits heute schon umfassend gesichert.