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OVG gibt grünes Licht für Bettensteuer in Lübeck

(Lübeck, 22. Februar 2012) Auch der letze Widerstand scheitert: Nun hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lübeck hat den Eilantrag eines örtlichen Hoteliers auf vorläufige Außerkraftsetzung der Bettensteuer in der Hansestadt abgelehnt. Das Gericht habe keine grundsätzlichen Bedenken, teilte das OVG mit.

Die finanzielle Belastung der Hoteliers halte sich ebenso in Grenzen wie der Verwaltungsaufwand der Stadt, heißt es. Die Stadt Lübeck will mit der Bettensteuer rund eine Million Euro pro Jahr einnehmen. “Wir haben die Übernachtsungabgabe sehr sorgfältig geprüft, deshalb war ich mir relativ sicher, dass die Satzung durchsteht”, sagte Oberbürgermeister Bernd Saxe gegenüber den „Lübecker Nachrichten“.

Geklagt hat der Lübecker Dehoga-Vorsitzende und Hotelier Jens Musche (Hotel Excelsior Lübeck). Seit Jahresanfang gilt in Lübeck die Bettensteuer von fünf Prozent auf Übernachtungen von Privatgästen in Hotels, Jugendherbergen und bei Zimmervermietern. Geschäftsreisende sind davon ausgenommen.

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 20.02.2012 zum Beschluss 4 MR 1/12 vom 15.02.2012
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15. Februar 2012 den Eilantrag einer Lübecker Hotelinhaberin auf vorläufiges Außerkraftsetzen der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) der Hansestadt Lübeck abgelehnt. Diese sog. “Bettensteuer” wird in Lübeck seit Januar 2012 von den Beherbergungsunternehmern in Höhe von 5 % des vom Gast zu zahlenden Übernachtungsentgelts (abzüglich der Umsatzsteuer) erhoben. Ausgenommen sind beruflich bedingte Übernachtungen.

Gegen eine Übernachtungssteuer bestehen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts keine grundsätzlichen Bedenken. Die Gemeinden seien zu ihrer Erhebung auch neben der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer berechtigt, weil beide Steuern nicht gleichartig seien. Der Einführung einer “Bettensteuer” stehe auch nicht entgegen, dass der Bundesgesetzgeber im Jahre 2009 mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz die Umsatzsteuer für Beherbergungsbetriebe gesenkt hat. Die finanzielle Belastung der Hoteliers bzw. der Gäste sowie der Verwaltungsaufwand durch die Lübecker Bettensteuer hielten sich in vertretbarem Rahmen. Eine einstweilige Außerkraftsetzung der Satzung sei darüber hinaus weder aus Gründen des Datenschutzes noch wegen des knappen Zeitraumes zwischen ihrer Verabschiedung (Ende November 2011) und dem In-Kraft-Treten geboten. Mit der Einführung einer Übernachtungssteuer hätten die Betroffenen spätestens seit einem Beschluss der Lübecker Bürgerschaft zur Erarbeitung eines Abgabenkonzeptes im September 2010 rechnen müssen.

Ob die Ausgestaltung der Steuer durch die Lübecker Satzung im Detail rechtmäßig ist, muss das Oberverwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren prüfen. Über die von der Antragstellerin gegen die Satzung eingereichte Normenkontrollklage (Az. 4 KN 1/12) hat das Gericht noch nicht entschieden.

Der Beschluss vom 15. Februar 2012 – Az. 4 MR 1/12 – ist unanfechtbar.