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Reisekostenrecht wird vereinfacht

(Berlin, 25. Oktober 2012) Das steuerliche Reisekostenrecht wird erheblich vereinfacht. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages beschloss nun den von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP gemeinsam eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts. SPD-Fraktion und Linksfraktion lehnten den von der Koalition zuvor in einigen Punkten abgeänderten Entwurf ab. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielt sich. Eingeführt werden soll nach Angaben der Koalitionsfraktionen ein ausgewogenes Gesamtmodell mit Vereinfachungen in den Bereichen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten. In vielen Fällen werde es zu Verbesserungen für die Arbeitnehmer kommen.

Novellierung des Reisekostenrechts: Für 35 Millionen Arbeitnehmer werde das Steuerrecht jetzt wesentlich vereinfacht
Novellierung des Reisekostenrechts: Für 35 Millionen Arbeitnehmer werde das Steuerrecht jetzt wesentlich vereinfacht

Nach Ansicht der CDU/CSU-Fraktion ist mit der Neuregelung des Reisekostenrechts „ein großer Wurf gelungen“. Für 35 Millionen Arbeitnehmer werde das Steuerrecht jetzt wesentlich vereinfacht. Auch nach Ansicht der FDP-Fraktion wird es einen großen Schub zur Vereinfachung des Steuerrechts für Arbeitnehmer geben. Die Linksfraktion, die den Gesetzentwurf wegen der Steuererleichterungen für Unternehmen insgesamt ablehnte, begrüßte den Gesetzesteil zu den Reisekosten. Nach Ansicht von Bündnis 90/Die Grünen handelt es sich aber um keine Regelung für die Praxis.

Bei den Pauschalen für Verpflegungskostenmehraufwendungen wird an die Stelle der dreistufigen eine zweistufige Staffelung der Pauschalen treten. Künftig wird für den An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit eine Pauschale von jeweils zwölf Euro als Werbungskosten berücksichtigt. Die bisherige Prüfung von Mindestabwesenheitszeiten entfällt. An Tagen, an denen ein Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, bleibt die Pauschale bei 24 Euro. Auch bei Dienstreisen ohne Übernachtung beträgt die Pauschale zwölf Euro bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden.

Beruflich veranlasste Unterkunftskosten im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte werden im Zeitraum von 48 Monaten unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig sein. Danach werden sie nur noch bis zur Höhe der vergleichbaren Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt (höchstens 1.000 Euro im Monat). Im Bereich der Unternehmensbesteuerung sieht der Beschluss vor, den Höchstbetrag beim Verlustrücktrag von derzeit 511.500 Euro auf eine Million Euro anzuheben. Für zusammen veranlagte Ehegatten soll der doppelte Betrag gelten. Damit wird ein Konvergenzvorschlag aus dem Grünbuch der deutsch-französischen Zusammenarbeit im Bereich der Unternehmensbesteuerung umgesetzt. Zudem werden die Regelungen zur „steuerlichen Organschaft“ vereinfacht und an die Rechtsprechung angepasst.

Die SPD-Fraktion sorgte sich, dass die Änderungen bei der Nutzung von Verlusten zu einem Einfallstor für neue Steuersparmodelle werden könnten. Die Regelung sei vielleicht europapolitisch richtig, aber fiskalpolitisch sei sie falsch. Dagegen lobten CDU/CSU und FDP-Fraktion die Maßnahme, weil sie mehr Liquidität für kleine und mittlere Unternehmen schaffe. Ähnlich äußerte sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Abgelehnt wurde ein Antrag der Linksfraktion mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Verlustverrechnung im Steuerrecht einschränken. Deutschland habe im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedsstaaten großzügige Regelungen zur zeitlichen Verschiebung der steuersenkenden Verrechnung von Verlusten, hieß es als Begründung. Dies habe zu einer von Jahr zu Jahr größeren Anhäufung von steuerlichen ungenutzten Verlusten bei Großunternehmen geführt.