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Rheinland-Pfalz: Kommunen dürfen Tourismusbeitrag erheben

Berlin führt Bettensteuer ein - 5% ab 1.1.2014

(Mainz, 08. Juli 2015) In Rheinland-Pfalz sollen künftig alle Kommunen mit Aufwendungen für den Fremdenverkehr auch einen Tourismusbeitrag erheben können. Der Ministerrat hat einem entsprechenden Gesetzesentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes zugestimmt. „Zukünftig soll es allen Gemeinden möglich sein, einen Fremdenverkehrsbeitrag zur Refinanzierung ihrer Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung ihrer Fremdenverkehrs- und Kureinrichtungen zu erheben – ungeachtet der Anerkennung als Fremdenverkehrsgemeinde, Erholungs- oder Kurort“, sagte Innenminister Roger Lewentz am Dienstag.

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Mit der Gesetzesänderung werde keine neue Abgabe eingeführt, sondern der Kreis der erhebungsberechtigten Kommunen erweitert, die dann entscheiden können, ob sie die Beiträge erheben wollten.

Anders als bei der so genannten „Bettensteuer“ handelt es sich bei dem Fremdenverkehrsbeitrag um eine zweckgebundene Abgabe, die nur für den Tourismus und nicht für andere Infrastrukturmaßnahmen verwendet werden darf. Über den konkreten Einsatz der Beiträge entscheiden die Kommunen. Den Kommunen wird im Gesetzesentwurf jedoch nahegelegt, betroffenen Betrieben über einen Tourismusausschuss ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen.

In einer Anhörung hatten die kommunalen Spitzenverbände und der Tourismus- und Heilbäderverband Rheinland-Pfalz die Gesetzesnovelle begrüßt. Industrie- und Handelskammer, der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga), der Landesverband Einzelhandel und die Handwerkskammern lehnen eine Ausweitung ab. Sie befürchten eine weitere Steuer und einen Anstieg des Verwaltungsaufwands, die die Unternehmen zusätzlich belasten.

Der Gesetzentwurf wird nun dem Landtag zur Beratung vorgelegt. Die Änderung trägt Forderungen aus dem kommunalen Bereich Rechnung, die vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur sogenannten Übernachtungssteuer („Bettensteuer“) erhoben wurden. Demnach kann nur bei privaten Übernachtungen eine derartige Abgabe erhoben werden. Insbesondere größere Städte sahen daher von einer solchen Steuer ab, weil der Verwaltungsaufwand nicht im Verhältnis zum erwarteten Ertrag stand.