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Buchungsprovision

Urteil gegen Hochkaufen im Buchungsportal – Landgericht Berlin entscheidet gegen Booking.com – „Beliebtheit“ darf nicht käuflich sein

    (Berlin, 30. April 2013) Das Landgericht Berlin bestätigte in der vergangenen Woche im Hauptsacheverfahren die einstweilige Verfügung gegen das Buchungsportal Booking.com aus August 2011, die die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs erwirkt hatte. Damit darf nun das Buchungsportal in Deutschland nicht länger eine Rubrik „Beliebtheit“ aufführen, wenn für Hotels die Möglichkeit besteht, sich eine bessere Platzierung zu erkaufen.