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Landgericht Berlin

Urteil gegen Hochkaufen im Buchungsportal – Landgericht Berlin entscheidet gegen Booking.com – „Beliebtheit“ darf nicht käuflich sein

    (Berlin, 30. April 2013) Das Landgericht Berlin bestätigte in der vergangenen Woche im Hauptsacheverfahren die einstweilige Verfügung gegen das Buchungsportal Booking.com aus August 2011, die die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs erwirkt hatte. Damit darf nun das Buchungsportal in Deutschland nicht länger eine Rubrik „Beliebtheit“ aufführen, wenn für Hotels die Möglichkeit besteht, sich eine bessere Platzierung zu erkaufen.

    Landgericht Berlin schmettert Klage von A&O Hotels ab: Wichtige Feststellung: Hotel undBewertungsportal stehen nicht in Wettbewerbsverhältnis – Kein Anspruch auf Nicht-Erwähnung bei HolidayCheck.de

      Vierter Sieg im vierten Prozess für HolidayCheck gegen A&O: Wiederholt hat ein Gericht den Willen eines Hotels der A&O Hotels und Hostels-Holding als unbegründet abgelehnt, nicht auf www.HolidayCheck.de gelistet zu werden. Das A&O Hostel Berlin Mitte kann dem Hotelbewertungsportal nicht verbieten, Bewertungen ehemaliger Gäste zu veröffentlichen.

      Hotelmarketing: Enttäuschung über Booking.com wächst – Ärger mit „gekauftem Ranking“

        17 Prozent Provision reichen auch nicht: Der Ärger um eine auffällige Listung in der Hotelsuche beim Buchungsportal booking.com wächst weiter. Immer mehr Hoteliers sind durch das jüngst ergangene Urteil des Landgerichtes Berlin aufgeschreckt. Die Wettbewerbszentrale hatte eine Einstweilige Verfügung gegen booking.com erfolgreich beantragt, da bei dem aus den Niederlanden stammenden, starken Buchungsportal gegen Zahlung von Provisionen bessere Positionen beim Ranking nach Gästebeliebtheit erzielt werden können. Dies wurde nun gerichtlich untersagt. Verboten wurde auch, Hotelbetrieben die Möglichkeit einer positiven Beeinflussung des Rankings durch Provisionserhöhung anzubieten.