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Schenkung

Steuerpflicht bei Schenkungen oder Steuerhinterziehung-Deluxe – Fallstricke für Schenker, Beschenkte und Behörden

    Von Dr. Johannes Fiala & Dipl.-Math. Peter A. Schramm – Mai 2013

    Bei Schenkungen braucht niemand eine Steuererklärung abgeben, solange keine Aufforderung der Finanzverwaltung erfolgt ist. Jedoch besteht für Schenker und Erwerber die Pflicht die Schenkung dem Finanzamt anzuzeigen, § 30 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Auch wer sich sicher ist, daß keine Steuer anfällt, sollte sich ein „Negativtestat“ – also eine Bestätigung daß keine Steuer anfällt – vom zuständigen Finanzamt geben lassen. Wer besonders gewissenhaft ist, und legal diese Abgaben mindern möchte, sollte insbesondere bei Schenkung von Immobilien und Versicherungen – schon gar, wenn dabei zur Steueroptimierung Leibrenten-, Pflege- u.ä. Zusagen vorbehalten sind – einen Sachverständigen mit der Bewertung beauftragen.

    Mandavi Group: Mit Schenkungen Steuern sparen – Durch etappenweises Verschenken Freibeträge mehrfach nutzen

      Normalerweise sind Geschenke lediglich dem Empfänger zugedacht. Werden allerdings große Geldsummen, Aktien oder Immobilien verschenkt oder vererbt, erhebt der Staat Ansprüche. Erbschaften und Schenkungen gelten im juristischen Sinne als Erwerb. Damit sind sie für den Begünstigten steuerpflichtig. “Verschenken kann trotzdem eine sinnvolle Alternative zum Vererben sein. Mit der richtigen Strategie lassen sich Vermögen sogar komplett steuerfrei übertragen”, erklärt Andrea Wolf von der Mandavi Group AG in Stuttgart, spezialisiert auf Finanzvorsorge und Steueroptimierung.