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Untermieter

"Normale" Untermieter? Ständig wechselnde Touristen fallen nicht unter diese Kategorie

"Normale" Untermieter? Ständig wechselnde Touristen fallen nicht unter diese Kategorie

    (Berlin, 06. Oktober 2014) Selbst wer vom Eigentümer eine offizielle Erlaubnis zur Untervermietung seiner Wohnung erhält, der hat damit noch keinen Freibrief für jegliche ihm vorschwebende Art der Untervermietung. In der Regel sind damit nämlich längerfristige Nutzungen gemeint. Kommt ein Mieter auf die Idee, er könne seine Wohnung tageweise oder wochenweise Touristen zur Verfügung stellen, dann sollte er nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dafür sicherheitshalber eine Extra-Genehmigung einholen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 210/13)

    Urteil: Privatwohnung darf nicht zum Hotel werden – Grundsatzentscheidung am Bundesgerichtshof wichtig für Hotellerie

      (Karlsruhe, 09. Januar 2014) Nur nach ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters dürfen Mieter ihre Wohnung an Touristen untervermieten. Das hat der Bundesgerichtshof nun entschieden. Die Vermietung an Touristen sei etwas anderes als die Wohnung dauerhaften Untermietern zu überlassen, heißt es in dem Urteil. Die Richter gaben den Vermietern einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin recht. Sie hatten ihren Mieter verklagt, weil dieser die 42-Quadratmeter-Wohnung tageweise an Touristen untervermietet hatte. Zwar war ihm seit 2008 die Untervermietung „ohne vorherige Überprüfung“ erlaubt. Damit seien jedoch nicht Touristen gemeint gewesen, argumentierten die Vermieter. Diese Grundsatzentscheidung engt die weit verbreitete Möglichkeit, private Wohnungen als Hotelersatz anzubieten, ein und ist ein Sieg für die Hotellerie.