BGH: Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug
In den beiden heute vom Bundesgerichtshof entschiedenen Reisesachen beanspruchen die Kläger Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1c*, Art. 5 Abs. 1c** der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen einer Flugverspätung.