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Urteil gegen Hochkaufen im Buchungsportal – Landgericht Berlin entscheidet gegen Booking.com – „Beliebtheit“ darf nicht käuflich sein

Booking.com darf Hotels nicht länger nach vermeintlicher „Beliebtheit“ auflisten – Hotels zu noch höheren Provisionszahlungen verleitet – Luthe: „Transparenz bei Rankingkriterien aber noch deutlich ausbaufähig“

(Berlin, 30. April 2013) Das Landgericht Berlin bestätigte in der vergangenen Woche im Hauptsacheverfahren die einstweilige Verfügung gegen das Buchungsportal Booking.com aus August 2011, die die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs erwirkt hatte. Damit darf nun das Buchungsportal in Deutschland nicht länger eine Rubrik „Beliebtheit“ aufführen, wenn für Hotels die Möglichkeit besteht, sich eine bessere Platzierung zu erkaufen.

Beim Buchungsportal booking.com ist bei der Hotelsuche die umstrittene Listung "beliebte" bzw. "empfohlene Hotels" voreingestellt - hier können sich Hotels per Provisionserhöhung hochkaufen
Beim Buchungsportal booking.com ist bei der Hotelsuche die umstrittene Listung “beliebte” bzw. “empfohlene Hotels” voreingestellt – hier können sich Hotels per Provisionserhöhung hochkaufen

Auf dem Buchungsportal von booking.com können die Suchergebnisse nach verschiedenen Kategorien sortiert und aufgelistet werden. Neben den klaren Begriffen wie „Preis“, „Lage“ oder „Bewertungsergebnis“ existierte auch die Einordnung nach „Beliebtheit“. Diese war standardmäßig auch die erste Sortierungskategorie bei einer einfachen Suche. Das „beliebteste“ Hotel vor Ort wurde auf den ersten Listenplatz ausgeworfen. Für den Nutzer wurde jedoch nicht transparent dargestellt, dass die obersten Rangplätze sich nicht etwa aufgrund der Gästebewertungen ergaben, sondern neben anderen Kriterien auch die Höhe der vom Hotel an booking.com variabel gezahlten Provisionen einfloss.

Diese Handhabung wurde booking.com bereits im August 2011 mit einer einstweiligen Verfügung untersagt. Aufgrund der Weigerung von booking.com, der Verfügung in vollem Umfang Folge zu leisten, sah sich die Wettbewerbszentrale gezwungen, im April 2012 Klage zum Landgericht Berlin zu erheben (Az.: 16 O 148/12).

Das Gericht bestätigte nun die Ansicht der Wettbewerbszentrale, dass eine wettbewerbswidrige Täuschung des Verbrauchers vorliegt, soweit ein Hotel seine Platzierung in der Kategorie „Beliebtheit“ durch die Höhe der geleisteten Provision beeinflussen kann. Dies umso mehr, wenn dem Kunden ein solches Vorgehen nicht offenkundig gemacht wird. Daraufhin gab Booking.com eine entsprechende Abschlusserklärung ab. Hiernach verpflichtet sich das Portal, die Kategorie „Beliebtheit“ nicht mehr zu verwenden, soweit Hotels die Möglichkeit haben, ihre Platzierung durch die Zahlung höherer Provisionen zu beeinflussen. Zwischenzeitlich hat booking.com in Deutschland die Rubrik „Beliebtheit“ durch „booking.com empfiehlt“ ersetzt.

Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA), begrüßt die Entscheidung des LG Berlin: „Der interessengesteuerten Handhabung des Hotelrankings durch die Portale wurde in Deutschland ein erster Riegel vorgeschoben. Die Transparenz der Rankingkriterien ist aber noch deutlich ausbaufähig.“