Skip to content

Wellnesshotels – nur eine Oase für Keime und Bakterien? Mangelnde Hygiene wird aufgedeckt

Frankfurt/Main – Einfach entspannen, relaxen und ausruhen möchte man. Aber wie sieht die Realität aus? „Wellness“, dieses Schild kann sich heute jeder an die Eingangstür schrauben, geschützt ist dieser Begriff nicht. Ein paar schöne Fotos gemacht, fertig ist das Angebot. Doch wie schaut es hinter den Kulissen aus?

Nicht immer springt der Schmutz den Gästen nicht gleich ins Auge. Meistens ist das ganze Elend erst beim zweiten Hinschauen sichtbar. TV-Hygieneexperte Ulrich Jander findet immer wieder Schwachstellen. Vor einigen Jahren testete er in Nordrhein-Westfalen zusammen mit dem TV-Reporter Ralf Benkö verschiedene Wellnesshotels – mit erschreckenden Ergebnissen. Daraufhin erreichten ihn immer häufiger Anfragen, auch von Tagungsinteressenten, die wissen wollten, ob man denn in dem gebuchten Tagungshotel den Wellnessbereich unbeschwert nutzen könne?

Die Ergebnisse waren niederschmetternd: Mit einem Bakterienmessgerät wurden in den Dampfsaunen exorbitant überhöhte Werte festgestellt. Kontrolluntersuchungen im Labor zeigten, dass hier überraschend ein großer Anteil von coliformen Bakterien vorhanden waren. Die Keime wurden im Auslass entdeckt, wo kein hundert Grad heißer Dampf hinkommt – und offenbar wurde dort auch schon länger nicht mehr gereinigt.

Hygiene in Wellnessbereichen ist offenbar ein leidiges Thema – die Stichproben ergaben, dass offenbar generell nicht gründlich geputzt wurde. Mit einem sog. Luminolbasisspray wurde die Dampfsauna eingesprüht und mit einem wasserlöslichen UV-Stift noch entsprechende Kennzeichnungen auf den Sitzbänken gemacht. Am nächsten Tag waren die Kennzeichnungen noch gut zu sehen, sie waren zwar durch das Schwitzwasser ein bisschen verlaufen, aber es war definitiv keine Reinigung durchgeführt worden, so das Ergebnis.

„Unter den Bänken in der Trockensauna sah es einfach nur eklig aus: In einer Sauna fanden wir zwei Rasierer und einen erheblichen Anteil von Körperhaaren. Auch hier immer wieder Zeichen mangelnder Sauberkeit und Hygiene“, resümiert Jander. Das sei nicht nur ein idealer Brutplatz für Keime und Bakterien, sondern auch eine Brandlast. „Oft finden wir Handtücher, die schon leicht angekokelt und braun sind. Es ist dann nur noch eine Frage der Zeit, wann sich diese Teile selbst entzünden“, weiß der Experte zu berichten.

Reinigungskräfte und Hausdamen sind offenbar im häufiger mit der Pflege im Wellnessbereich überfordert. Nicht selten waren die Keimbelastungen in Duschen so hoch, dass das Messgerät schon „Error“ anzeigte. „Auch hier stellen wir fest, die letzte Reinigung war gefühlte zehn Jahre her“, so Jander. „Auch die Liegen im Ruheraum waren einfach nur eklig“, so sein Bericht.

Insbesondere in der Dampfsauna sieht Jander ein erhebliches Risiko für Erkrankungen, z.B. durch coliforme Bakterien in der Lunge. Oder wenn man nachweisen kann, dass man sich genau in diesem Hotel Feigwarzen eingefangen hat, können Regressansprüche schon in höhere Bereiche gehen. Gerade US-Konzerne, die in deutschen Hotels ihre Tagungen abhalten, stünden dem Haftungsrecht sehr offen gegenüber, so sein Hinweis. Jander berät große Unternehmen auch beim sog. Travel Risk Management.

Einige Hotels haben mit der Zeit die Wichtigkeit von regelmäßigen Hygiene- und Sicherheitschecks erkannt und lassen alle Bereiche von Experten wie Jander genau unter die Lupe zu nehmen. Ziel ist es, Schwachstellen frühzeitig aufzudecken, um hohe Bußgelder bei Behördenprüfungen zu vermeiden. Mit umfangreichen Messgeräten, großem Sachverstand und jahrzehntelanger Erfahrung gelingt es Jander immer wieder, eklige Rückstände auf scheinbar sauberen Flächen aufzudecken. „Damit entdeckt man dann die netten Körperflüssigkeiten des Mannes in der Sauna sehr gut oder andere Spuren, die bei manchen Hausdamen eine leichte Magenverstimmung verursachen.“


Zum Travel Risk Management:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen
(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.
(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.