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Wer ungewollt im FKK-Hotel landet, bekommt Geld zurück – Wann Urlauber Anspruch auf eine Preisminderung haben

(München, 24. Juli 2014) Umso größer die Vorfreude auf den Urlaub, umso größer die Enttäuschung, wenn nicht alles so ist wie gewünscht. Der ADAC informiert, wann Reisende einen Anspruch auf Rückerstattung haben. Die häufigsten Beschwerden betreffen Flug, Gepäck, Verpflegung und Lärm. Hier können Reisende in vielen Fällen Geld zurück verlangen. Aber auch die Unterkunft sorgt für Ärger, wenn sie nicht den Vorstellungen entspricht. Wer ein Familienzimmer mit mehreren Schlafräumen gebucht hat, am Ende jedoch mit der gesamten vierköpfigen Familie in einem Raum schlafen muss, kann mit einer Rückerstattung von bis zu 25 Prozent des Reisepreises rechnen. Bei Buchung einer Unterkunft mit eigenem Badezimmer gibt es bis zu 100 Prozent des Tagespreises zurück, sollte man Gemeinschaftsbad und -Toilette benutzen müssen.

Wer ungewollt im FKK-Hotel landet, bekommt Geld zurück
Wer ungewollt im FKK-Hotel landet, bekommt Geld zurück

Wer mit einer Roulette-Reise ein Schnäppchen machen will, am Ende aber im FKK-Hotel landet, dem werden bis zu 50 Prozent des Reisepreises rückerstattet. Urlauber, die ein Hotel in ruhiger Lage gebucht haben, wegen Diskothekenlärms jedoch vom Schlafen abgehalten werden, bekommen bis zu 20 Prozent zurück. Krähende Hähne am frühen Morgen gelten in südlichen Urlaubsregionen dagegen nicht als Ruhestörung.

Egal welcher Mangel beanstandet wird, generell gilt: Umgehend die Reiseleitung informieren und Abhilfe verlangen. Urlauber sollten die Mängel konkret beschreiben können (Ausmaß und Häufigkeit) und sie per Foto oder Video festhalten. Auch unabhängige Zeugen sind wichtig, da sie vor Gericht glaubwürdiger sind als Familienangehörige. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub müssen die Ansprüche innerhalb eines Monats beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

Unter www.adac.de/reisemaengel hat der ADAC eine Übersicht mit Reisemängeln aller Art und über 270 Gerichtsurteilen zur Preisminderung zusammen gestellt.

Viel Lärm für nichts? Wann Urlauber Ruhestörung und andere Mängel beanstanden können
Für manche Reisende endet der erhoffte Traumurlaub mit einem bösen Erwachen: Das beschauliche Familienhotel stellt sich als Bettenburg an der Schnellstraße heraus und den versprochenen Meerblick genießen allenfalls die Möwen. Wer sein Recht kennt, ist im Vorteil – denn es gibt Geld zurück.

Grundsätzlich kommt es darauf an, wie stichhaltig die Beschwerde ist. War eine Badewanne versprochen und es gibt nur eine Dusche, ist der Mangel offensichtlich. Schwieriger liegt der Fall bei Lärm. Ob die Geräuschkulisse den Urlaub gravierend beeinträchtigt oder zumutbar ist, liegt nicht nur im Ermessen des Urlaubers. Juristen sprechen daher nicht von einem Mangel, sondern von einem Fehler. Steigt der Lärm erkennbar über die normale und erwartbare Geräuschkulisse, sollten Urlauber dennoch eine nachträgliche Minderung der Hotelkosten fordern.

Gleich vor Ort beschweren
Gute Aussichten bestehen beispielsweise, wenn im Hotel geräuschintensive Arbeiten verrichtet werden oder in unmittelbarer Nähe eine Baustelle für einen ständigen Lärmpegel sorgt. Wichtig ist, sich direkt vor Ort bei der Reiseleitung schriftlich zu beschweren, am besten mit Fotos und Lärmprotokoll. Da Baustellen und handwerkliche Arbeiten oft nicht lange dauern, fällt es sonst später schwer, den Fehler nachzuweisen. Die fälligen Minderungen sind teilweise erheblich: Bei ganztägigem Baulärm mit Staubentwicklung wird üblicherweise die Hälfte der Kosten pro Tag erstattet. Wenn gleich mehrere Baustellen auf verschiedenen Seiten des Hotels für Krach sorgen, werden sogar knapp zwei Drittel des Tagespreises zurückgezahlt. Es sei denn, der Veranstalter hat vor der Reise auf die Baustellen hingewiesen.

Kinderlachen ist kein Lärm
Nächtlicher Discolärm lässt sich dagegen nicht immer beanstanden. Nur wer erwiesenermaßen ein Hotel in ruhiger Lage gebucht hat, darf mit einer nachträglichen Minderung um bis zu zwanzig Prozent rechnen. Noch weniger darf man erwarten, wenn Veranstaltungen im Hotel die Nachtruhe stören. Hier sind Erstattungen von fünf Prozent des Tagespreises üblich. Keinerlei Aussicht auf Erfolg haben Beschwerden über Umweltgeräusche wie etwa das Krähen eines Hahnes, ein klingelndes Handy bei Tisch oder tobende Kinder.

Kein Recht auf Schatten
Genauso verhält es sich mit anderen vermeintlichen Reisemängeln, die Gerichte oft lediglich als zumutbare Unannehmlichkeiten werten. Beispielsweise gilt es als legitim, bis zu einer halben Stunde am Buffet anzustehen. Nur wenn diese Zeitspanne überschritten wird, besteht die Aussicht auf eine erfolgreiche Beschwerde. Selbst wenn Gegenstände fehlen oder nicht in ausreichender Anzahl vorhanden sind, stellt das nicht automatisch ein Mangel dar. So können Gäste nicht beanspruchen, dass jederzeit ein Liegestuhl oder Sonnenschirm verfügbar ist. Über allem steht das Prinzip: Nur der offenkundige Mangel wird erstattet. Das subjektive Leiden des Urlaubers spielt keine Rolle.