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Wichtiges Urteil für Tourismus: EuGH stärkt Verbraucherschutz bei irreführenden Geschäftspraktiken – Exklusivität bei Hotels

(Straßburg, 04. Oktober 2013) Eine irreführende Geschäftspraxis gegenüber Verbrauchern ist auch dann verboten, wenn dem Gewerbetreibenden kein Verstoß gegen seine berufliche Sorgfaltspflicht vorzuwerfen ist. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 19. September 2013, das nun publik gemacht wurde. In seinem Urteil (Rs. C-435/11) legt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Richtlinie 2005/29/EG aus, die für alle EU-Staaten bestimmt, wann eine Geschäftsmethode eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher unlauter und damit verboten ist.

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Im Ausgangsfall hatte ein österreichisches Reisebüro in einer Broschüre angegeben, bestimmte Hotels “exklusiv” für seine Kunden buchen zu können. Eine Buchung über andere Anbieter sei zu den angegebenen Terminen nicht möglich. Die betreffenden Hotels hatten dem Reisebüro auch tatsächlich eine solche Exklusivität vertraglich zugesichert. Sie hielten sich jedoch nicht an diese Vereinbarung und räumten – ohne Wissen des Reisebüros – auch anderen Reisevermittlern Bettenkontigente ein.

Die österreichischen Gerichte hatten nun zu entscheiden, ob dem Reisebüro die Verwendung der unrichtigen Exklusivitätsbehauptung als unlautere Geschäftspraxis zu verbieten sei. Unsicherheit bestand insoweit hinsichtlich der Frage, ob eine irreführende Information erst dann als unlautere Methode im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG gilt, wenn sie auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht. Ein solcher Sorgfaltsverstoß war dem Reisebüro hier nicht vorzuwerfen.

Der EuGH verneint diese Frage in seinem Urteil. Die Einstufung als irreführende Praxis im Sinne der Richtlinie reiche aus, um diese als unlauter und mithin verboten ansehen zu können. Für diese Auslegung spreche auch das mit der Richtlinie verfolgte Ziel, ein hohes gemeinsames Verbraucherschutzniveau zu erreichen.

Für Fälle wie den österreichischen Ausgangsfall bedeutet dies, dass eine falsche, für den Verbraucher irreführende Information in Werbebroschüren auch dann als unlautere Geschäftspraxis unzulässig ist, wenn der Gewerbetreibende nichts von deren Unrichtigkeit wusste.

Mehr über unlautere Geschäftspraktiken im Recht der EU-Mitgliedstaaten erfahren Sie in diesem Portal beim jeweiligen Land unter der Rubrik Verbraucherschutz: http://www.portal21.de/PORTAL21/Navigation/Themen/verbraucherschutz.html