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Wieder Rückschlag vor Gericht: Kein Löschen von Bewertungen auf bloßen Wunsch des Hoteliers – Oberlandesgericht Hamburg weist Hotelier-Klage gegen holidaycheck.com ab

A&O vs. holidaycheck.com

Hamburg, 03. August 2016 – Die bloße Behauptung eines Hoteliers, eine Bewertung enthalte Unwahrheiten, verpflichtet holidaycheck.com nicht zu weiteren Prüfungen und reicht nicht aus, um eine Löschung zu fordern. Das Bewewrtungsportal fühlt sich mit diesem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. Juni 2016 gestärkt. Bei der Entscheidung handele es sich um eine weitere richterliche Bestätigung des Holidaycheck-Prüfverfahrens und des Umgangs mit Hotelbewertungen, wurde mitgeteilt.

A&O vs. holidaycheck.com

A&O Hotels & Hostels hatte erneut gegen das Bewertungs- und Buchungsportal geklagt und die Löschung eines angeblich unwahren Bewertungsinhalts verlangt. “Details zum vermeintlich falschen Inhalt wollte die Hotelkette nicht ausführen – es sei an HolidayCheck, die Wahrheit der Inhalte zu beweisen. Nach einem mehrjährigen Verfahrensgang wurde diese Klage nun in vollem Umfang abgewiesen”, so eine Pressemitteilung von holidaycheck.com. Sofern zumutbar, sei ein Hotelbetreiber verpflichtet, den angeblich falschen Inhalt zu konkretisieren und darzulegen, wie sich die Sachlage aus seiner Sicht verhält. “Erst dann liegt es an holidaycheck.com, einen Prüfprozess einzuleiten und auch eine Stellungnahme des Hotelgastes einzuholen”, so das Kommuniqué.

“Der Vorstellung von Hoteliers, man müsse nur eine Bewertung pauschal beanstanden, um damit eine Darlegungs- und Beweispflicht des Bewertungsportals auszulösen, wird mit diesem Urteil eine klare Absage erteilt”, kommentierte so Georg Ziegler, Director Content von holidaycheck.com. “Das Gericht hat neben der Position von holidaycheck.com auch das Recht auf freie Meinungsäußerung bestärkt. Die Grundsätze des Urteils sind auch auf alle anderen Bewertungsportale übertragbar.”

In Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. März 2015, laut dem holidaycheck.com erst dann für Bewertungsinhalte haftet, wenn es trotz eines Hinweises auf eine Rechtsverletzung nicht reagiert hat, stellt dieses Urteil eine wegweisende Konkretisierung dar: Der Hotelier muss nicht nur den Portalbetreiber informieren, sondern auch Details der Beanstandung darlegen.

“Das Urteil bedeutet keineswegs, dass Hotelinhaber Urlauberbehauptungen schutzlos ausgeliefert sind: Können sie schlüssig begründen, warum sie eine Tatsachenbehauptung für nachweislich unwahr halten, startet holidaycheck .comeinen Prüfprozess. Bis zur vollständigen Klärung des Sachverhalts wird die beanstandete Tatsachenbehauptung offline genommen. Währenddessen wird der Bewerter mit den Vorwürfen des Hoteliers konfrontiert und um Stellungnahme gebeten. Erst wenn ein eindeutiger Rechtsverstoß ausgeschlossen werden kann, wird die Bewertung wieder veröffentlicht”, so das Statement.