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Wlan in Hotellerie und Gastronomie: EuGH bestätigt Verpflichtung zum Passwortschutz

Wlan kostenfrei - © WoGi - Fotolia.comBrüssel/Berlin, 15. September 2016 – Wlan-Hotspots in Hotels und Restaurants müssen auch weiterhin mit einem Passwort geschützt werden oder erst durch Klick auf die Nutzungsbedingungen freigeschaltet werden. Erst damit sind die Anbieter von der sog. Störerhaftung befreit, wie heute der Europäische Gerichtshof entschied.

Das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-484/14 (Tobias McFadden / Sony Music Entertainment Germany GmbH) ist alles andere als ein Durchbruch für risikoloses und unkompliziertes Bereitstellen öffentlicher Wlan-Hotspots.

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„Die obersten europäischen Richter haben zwar wie erwartet die Störerhaftung für rechtswidrig erklärt, doch kann Hotels als Wlan-Betreibern die Sicherung des Internetanschlusses durch ein Passwort weiterhin aufgegeben werden. Damit wird es aller Voraussicht nach bei der gewohnten Prozedur bleiben, dass sich Hotelgäste zuerst registrieren und separate Nutzungsbedingungen anerkennen müssen“, zeigte sich Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA), enttäuscht vom Luxemburger Urteil. Die Hotellerie hatte sich nach dem im März vorgelegten Gutachten von Generalanwalt Maciej Szpunar eine praxisgerechtere Handhabung des Urheberrechts erhofft.

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Auch das im Juni 2016 nach langem Hin und Her novellierte deutsche Telemediengesetzes (TMG) wird hier in der betrieblichen Praxis keine Erleichterung bringen. Die Neufassung des TMG stellt zwar auch klar, dass das Haftungsprivileg der großen Telekommunikationsunternehmen auch für Betreiber offener Wlan-Hotspots in Hotels, Restaurants oder Cafés gilt. Doch wie der Hotelverband Deutschland (IHA) schon seinerzeit kritisierte, schützt es die Unternehmen eben gerade nicht vor Unterlassungsansprüchen und Sicherungsauflagen.

„Somit ist der erhoffte Befreiungsschlag in Sachen rechtssicherer Wlan-Angebote der Hotellerie sowohl durch den deutschen Gesetzgeber, als auch durch das oberste europäische Gericht ausgeblieben. Es wird sich somit in der betrieblichen Handhabung nicht viel ändern können“, resumiert Luthe.


Unerhört!

“Sie sollten vor allem dafür zu sorgen, dass die IP-Adresse des eigenen Betreiberanschlusses verschlüsselt wird. So kann der Hotspot-Anbieter bei Rechtsverletzungen durch Dritte grundsätzlich nicht ermittelt werden und minimiert die Gefahr von Unannehmlichkeiten.”
Maximilian Pohl, Gründer von Mein Hotsport zum EuGH-Urteil über die sog. Störerhaftung bei Wlan-Hotspots